Vermieter muss einen vom Mieter fahrlässig in der Mietwohnung verursachten Brandschaden beseitigen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. November 2014 (Az.: VIII ZR 191/13) entschieden, dass ein Vermieter einen vom Mieter mit leichter Fahrlässigkeit verursachten Brandschaden beseitigen muss. Dies jedenfalls dann, wenn eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wurde, deren Kosten vom Mieter getragen werden.

 

Die durch einen Brand eingetretene Beschädigung der Mietsache beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache und stellt einen Mangel dar. Den Vermieter trifft gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Er muss eingetretene Schäden beseitigen, um den vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung wieder herzustellen. Diese Verpflichtung trifft den Vermieter grundsätzlich dann nicht, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat.

 

Besteht aber wie hier eine Wohngebäudeversicherung, die für den Schaden aufkommt, muss der Vermieter diese Versicherung auch in Anspruch nehmen. Der Mieter darf dann bei einem Schadenfall erwarten, dass er einen Nutzen von der von ihm bezahlten Versicherung hat. Nimmt der Vermieter die Versicherung nicht in Anspruch, muss er den Brandschaden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf eigene Kosten beseitigen.