Aufnahmen von Dashcams dürfen im Zivilprozess nicht als Beweismittel für den Unfallhergang verwendet werden.  

Das Landgericht Heilbronn hat in einer Entscheidung am 17.02.2015 entschieden, dass Aufzeichnungen von Dashcams im Zivilverfahren regelmäßig nicht als Beweismittel zum Nachweis eines Unfallhergangs verwendet werden dürfen. Die permanente Aufzeichnung von Personen im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informelle Selbstbestimmung dar.

 

Auch dürfte das permanente Aufnehmen des Straßenumfeldes mit einer Dashcam gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen und daher unzulässig sein. Dies jedenfalls dann, wenn beabsichtigt ist, die Aufnahmen ggf. an Dritte weiterzugeben. Dies hat in einer Entscheidung vom 12.08.2014 jedenfalls das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach deutlich gemacht. Eine Veröffentlichung von angefertigten Aufnahmen (z.B. Youtube) oder die Weitergabe an Dritte (Versicherungen, Polizei etc.) kann daher hohe Bußgelder zur Folge haben.