Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20.11.2014 (Az.: 2 AZR 651/13) festgestellt, dass eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG nach § 7 Abs. 3 AGG „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Allerdings kommt es nach Ansicht des Gerichts jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere die Intensität und den Umfang der sexuellen Belästigung, ob der Arbeitgeber letztlich dazu berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen. Im Einzelfall müsse ggf. zunächst eine Abmahnung erfolgen.

 

Im konkreten Fall hatte ein seit 16 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigter Arbeitnehmer einer weiblichen Reinigungskraft gesagt, dass diese einen schönen Busen habe. Zudem hatte er diese an der Brust berührt. Nachdem die Frau erklärt hatte, dass sie dies nicht wünsche, hatte er Arbeitnehmer sofort von ihr abgelassen und den Raum verlassen. Gegenüber seiner Arbeitgeberin, die über den Vorfall informiert wurde, erklärte der Arbeitnehmer in der Folge, dass ihm der Vorfall Leid tue, er sich eine Sekunde lang vergessen habe und er sich schäme. Auch bei der Reinigungsraft entschuldigte sich der Mann und zahlte ein Schmerzensgeld. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis nach dem Vorfall fristlos. 

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall eine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung verneint. Zwar würde das Verhalten des Arbeitnehmers eine sexuelle Belästigung und eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, jedoch hätte in diesem Fall aus Verhältnismäßigkeit eine fristlose Kündigung nicht erfolgen dürfen. Als milderes Mittel hätte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im konkreten Fall zunächst eine Abmahnung erteilen müssen.