Kein Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung nach Art. 7 FluggastrechteVO  für ein kostenlos mitreisendes Kleinkind

In einer Entscheidung vom 17.03.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für ein kostenlos mitreisendes Kleinkind kein Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung gem. FluggastrechteVO gegen die Fluggesellschaft besteht. 

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte ein inneneuropäischer Flug eine Verspätung von ca. 6 Stunden. Für das einjährige Kleinkind war für die Flug-Pauschalreise eine 100% Ermäßigung gewährt worden. 

 

Von der FluggastrechteVO sind gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 sämtliche Fluggäste ausgenommen, die kostenlos reisen. Dies betrifft insbesondere auch Kleinkinder, wenn diese kostenlos mitreisen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es auch unerheblich, ob die Kleinkinder wie im jetzt entschiedenen Fall gem. einem für die Öffentlichkeit bestimmten Tarifs kostenlos mitreisen. Reisende die mit einem reduzierten Tarif reisen, sind gem. Art. 3 Abs. 3 S.1 nur dann von der FluggastrechteVO ausgeschlossen, wenn es sich um einen nicht für Öffentlichkeit bestimmten Tarif handelt. Diese Einschränkung findet aber keine Anwendung auf kostenlos Reisende. Auch nicht auf mitreisende Kleinkinder.

 

Hintergrund:

 

Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/2004/EG) gewährt Fluggästen unter bestimmten Bedingungen Entschädigungsansprüche bei z.B. Nichtbeförderung (z.B. Überbuchung), Annullierung und Verspätung bei Flügen mit europäischen Airlines oder Flügen aus der EU oder z.B auch der Schweiz. Bei Verspätungen sind z.B. pauschale Entschädigungszahlungen je nach Dauer der Verspätung und der Flugstrecke vorgesehen.  (Beispiel: Verspätung von mehr als 3 Stunden bei einer Flugstrecke von 1.500 km bis zu 3.500 km = 400,00 EUR Entschädigung). Darüber hinaus können ggf. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Unter verschiedenen Voraussetzungen (z.B. bei Streik) kommt aber eine Entschädigung nicht in Betracht. Ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden.

 

Mittlerweile haben sich zahlreiche Anbieter etabliert, die eine Geltendmachung der Entschädigungspauschalen z.B. im Internet gegen eine prozentuale Beteiligung an der Entschädigungspauschale anbieten. Bei weitergehenden Ansprüchen erfolgt aber meist keine Hilfe. Ggf. lohnt es sich daher, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.